AG Amberg: Elektronisches Dokument, freiheitsentziehende Maßnahmen, Sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, Geschlossene Unterbringung, Elektronischer Rechtsverkehr, Verfahrenspfleger, Aufgabe zur Post, Medikamenteneinnahme, Sachverständige, Bekanntgabe, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, Beschwerdefrist, Beschwerdeführer, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Beschwerdeeinlegung, Qualifizierte elektronische Signatur, Niederschrift, Fehlende Krankheitseinsicht, Rechtsbehelfsbelehrung
Beschluss vom 07.02.2025 – 3 XVII 513/24